1. Beim Kauf eines Sitzplatzes auf einem SkySocietyJet-Flug, der von einem vertraglich gebundenen Flugzeugbetreiber (dem "Beförderer/Betreiber") durchgeführt wird, können auch die Bedingungen des Betreibers gelten.
SkySocietyJet besitzt oder betreibt keine eigenen Flugzeuge.
2. Der Luftfrachtführer ist ein beabsichtigter Drittbegünstigter der Teilnahmevereinbarung und Sie stimmen zu, die Bedingungen der Teilnahmevereinbarung zu erfüllen und einzuhalten.
3. Der Fluggast ist für die Beschaffung und Vorlage der nach den Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften der betreffenden Länder bzw. des Veranstalters erforderlichen Reisedokumente, Visa und ärztlichen Bescheinigungen, Impfzeugnisse und dergleichen für sich selbst und für mitreisende Kinder oder Tiere verantwortlich und legt diese beim Check-in und bei der Einreise vor. Der Veranstalter weist den Kunden und die Reisenden insbesondere auf die Visumspflicht für ausländische Staatsangehörige hin. Der Reisende darf nicht reisen und der Kunde darf nicht zulassen, dass der Reisende oder die ihn begleitenden Tiere reisen, wenn dies ein Risiko für seine Gesundheit und/oder Sicherheit oder für die Gesundheit und/oder Sicherheit Dritter (einschließlich der Mitarbeiter, Kunden und Dienstleister des Betreibers) darstellt.
4. Als vertragliches Beförderungsunternehmen kann der Betreiber ohne Haftung für Verluste, Verletzungen, Schäden oder Verspätungen die Beförderung verweigern, (i) wenn die Einreise- oder Ausreisebestimmungen für das Abflug- oder Zielland nicht erfüllt sind, (ii) wenn die erforderlichen Unterlagen/Bescheinigungen nicht vorgelegt werden oder (iii) wenn die Beförderung nach alleinigem Ermessen des Betreibers einem illegalen Zweck dient oder zu einem Verstoß gegen geltende Gesetze oder Sanktionen führen würde (einschließlich eines Fluggastes, der auf einer Flugverbotsliste oder einer ähnlichen Liste steht).
5. Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der Einreise- und Ausreisebestimmungen eines Landes (einschließlich Visa und Gesundheitszustand) durch einen Fluggast. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorschriften liegt allein bei dem/den Fluggast(en).
6. Der Kunde entschädigt den Betreiber für alle direkten und indirekten Kosten, die dem Betreiber dadurch entstehen, dass der Kunde und/oder die Passagiere die Vorschriften nicht einhalten oder nicht einhalten können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geldstrafen und Kosten für die Rückführung der Passagiere.
7. Der Betreiber ist berechtigt, die Flugroute, den Flugplan, die Sitzplatzkapazität und das maximale Abfluggewicht zu ändern, wenn dies aufgrund bestimmter betrieblicher Umstände erforderlich ist, die nicht vom Betreiber oder dem tatsächlichen Luftfahrtunternehmen verursacht wurden.
8. Entscheidung des Kapitäns.
(a) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat die Befugnis, über die Bestuhlung des Fluggastes sowie über die Verladung, Zuweisung/Platzierung und Entladung des Gepäcks zu entscheiden. Der verantwortliche Pilot entscheidet, ob und wie der Flug durchgeführt wird und welche Fluggäste und Begleittiere nicht befördert werden dürfen, z. B. aufgrund ihres Verhaltens, wenn der Fluggast und/oder der Kunde die geforderten Unterlagen nicht vorlegt und/oder sich nicht den angemessenen Gesundheitskontrollen vor dem Flug unterzieht (z. B. Messung der Körpertemperatur durch die Besatzung), oder aufgrund ihres gesundheitlichen, körperlichen oder geistigen Zustands.
(b) Der Kunde und der Fluggast akzeptieren alle derartigen Entscheidungen des verantwortlichen Piloten. Der Kunde und der Fluggast erklären sich damit einverstanden, dass der Betreiber oder der verantwortliche Pilot in Fällen, in denen (nach vernünftigem Ermessen des Betreibers oder des verantwortlichen Piloten) die Gesundheit, die Sicherheit oder die Gefahrenabwehr gefährdet sein könnten, beschließen kann, den Start oder den Beginn eines Fluges zu verweigern, einen Flug umzuleiten oder andere Maßnahmen zu ergreifen (einschließlich der Weigerung, einen Fluggast, ein Tier oder Gepäck zu befördern), die aus gesundheitlichen Gründen (z. B. wenn ein Fluggast Symptome einer übertragbaren Krankheit oder eines übertragbaren Zustands zu haben scheint oder sich weigert, sich einer Untersuchung auf eine solche Krankheit oder einen solchen Zustand zu unterziehen) oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich sind, ohne dass eine Haftung für Verluste, Verletzungen, Schäden oder Verspätungen besteht.
9. Beförderung von werdenden Müttern.
Aus Sicherheitsgründen und um Gesundheitsrisiken für werdende Mütter zu vermeiden, gelten die folgenden Bestimmungen:
(a) Der Betreiber befördert werdende Mütter bis zu 4 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, ohne dass eine Bescheinigung über die Reisetauglichkeit der Passagierin vorliegt.
(b) Das Luftfahrtunternehmen ist berechtigt, die Vorlage der Schwangerschaftsakte der Frau als Nachweis dafür zu verlangen, dass die Schwangerschaft nicht über die 35.
(c) Werdende Mütter werden ab 4 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin nicht mehr befördert.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Zeitpunkt eines geplanten Rückfluges.
10. Beförderung von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen.
Wegen des Risikos möglicher Gesundheitsschäden empfiehlt der Betreiber, Neugeborene bis zu einem Alter von 7 Tagen nicht zu befördern. Kleinkinder reisen bei Start und Landung auf dem Schoß ihrer Eltern, Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen.
11. Beförderung von Tieren.
Aus Sicherheitsgründen und wegen des begrenzten Platzangebots kann der Fluggast die Beförderung von Tieren (einschließlich Haus- und Heimtieren) nur verlangen, wenn der Veranstalter bei der Buchung darüber informiert wurde und die Beförderung des Tieres bestätigt hat. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Tier den Anforderungen des Bestimmungslandes entspricht und dass das Tier medizinisch reisetauglich ist.
Sie müssen einen Maulkorb mit sich führen, der für Ihren Hund bzw. Ihre Hunde geeignet ist, und müssen jederzeit Zugang dazu haben. Der Maulkorb muss beim Einchecken vorgezeigt werden und muss von Ihrem Hund/ Ihren Hunden getragen werden, wenn dies von einem Vertreter der Fluggesellschaft oder SkySocietyJet oder der Flugbesatzung verlangt wird, sei es vor dem Einsteigen oder während des Fluges. Hunde müssen immer an der Leine geführt werden, auch innerhalb des Flughafenterminals und an Bord des Flugzeugs. Katzen müssen immer in ihrem Transportmittel reisen und bleiben. Sie müssen diese Anweisungen zum Schutz Ihres Hundes und anderer Personen befolgen. Bei Nichteinhaltung wird Ihnen die Reise verweigert. Sie sind verantwortlich für Verletzungen, Tod, Sachschäden und andere Verluste, die durch Sie oder ein von Ihnen auf einem Flug befördertes Tier verursacht werden, und müssen den Luftfrachtführer, dessen Personal und Vertreter und/oder andere Fluggäste entschädigen und schadlos halten.
12. Beförderung von Reisegepäck.
(a) Übergepäck und allgemeines Gepäck.
Das Gewicht des Passagiergepäcks ist aus Gründen der Flugsicherheit begrenzt und variiert je nach Flugzeugtyp. Gegenstände, die von der Besatzung als zu schwer oder zu groß eingestuft werden, werden nicht an Bord des Flugzeugs zugelassen. Die Flüge werden anhand der Standardgewichtstabellen der EASA-Luftfahrtbestimmungen für jeden Passagier und jeden Flugzeugtyp berechnet. Wenn das Gepäck des Fluggastes diese Grenzen überschreitet, muss der Fluggast den Betreiber vor dem Flug informieren. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist der Fluggast verpflichtet, dem Luftfahrtunternehmen alle Übergepäckstücke und allgemeines Gepäck unter Angabe der Abmessungen und des Gewichts der Gegenstände, wie z. B. Sportgeräte, Kinderwagen/Buggys und Kindersitze, mitzuteilen.
Über die Beförderung von Übergepäck und allgemeinem Gepäck entscheidet der verantwortliche Pilot nach eigenem Ermessen auf der Grundlage der verfügbaren Laderaumkapazität und der Sicherheitsbestimmungen für jeden Flug. Dementsprechend behält sich der Betreiber das Recht vor, nur eine begrenzte Menge zu akzeptieren oder die Beförderung von Übergepäck oder allgemeinem Gepäck ganz zu verweigern.
(b) Generell verbotenes Gepäck.
Aus Sicherheitsgründen dürfen die folgenden Materialien und Gegenstände weder im aufgegebenen noch im aufgegebenen Gepäck untergebracht werden und werden auch nicht befördert:
(1) Aktentaschen oder sicherheitsrelevante Aktenkoffer mit eingebauten Alarmvorrichtungen oder Lithiumbatterien und/oder pyrotechnischem Material;
(2) Sprengkörper, einschließlich Zünder, Zündschnüre, Granaten, Minen und Sprengstoffe;
(3) Explosivstoffe, Feuerwerkskörper oder Signalraketen;
(4) Gase: entflammbar, nicht entflammbar, tiefgekühlt und giftig, wie Campinggas oder Aerosole, Propan und Butan;
(5) Entzündbare Flüssigkeiten wie Bleichmittel, Peroxide, Benzin und Methanol;
(6) Entzündbare feste Stoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper, Fackeln;
(7) Zigarettenanzünder;
(8) Oxidationsmittel und organische Peroxide (einschließlich Bleichmittel), Karosseriereparatursets;
(9) Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Bakterien, Viren, Gifte, infiziertes Blut und Krankheitserreger;
(10) Radioaktives Material, einschließlich medizinischer oder kommerzieller Isotope;
(11) Ätzende Stoffe (wie Quecksilber), die in Thermometern, Säuren, Laugen und mit Batterieflüssigkeit gefüllten Nassbatterien enthalten sein können, ätzende Stoffe und Fahrzeugbatterien;
(12) Kraftstoff enthaltende Komponenten von Fahrzeugkraftstoffsystemen;
(13) Magnetische Materialien und alle gefährlichen Gegenstände, die in den IATA-Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind;
(14) Batteriebetriebene Lithium-Ionen-Geräte, die mehr als 160 Wattstunden haben;
(15) Persönliche elektronische Geräte (PED) mit Lithiumbatterien, die beschädigt oder bekanntermaßen defekt sind (bitte wenden Sie sich an http://wemakeitsafer.com, um die Batteriesicherheit Ihres PED zu überprüfen); und
(16) Alle Gegenstände oder Stoffe, deren Besitz und/oder Beförderung im Luftverkehr nach geltendem Recht verboten ist.
Die Bestimmungen unter (1) bis (15) gelten nicht für Medikamente und medizinische Geräte, Toilettenartikel, Rauchutensilien (außer Benzinfeuerzeugen) oder alkoholische Getränke, sofern diese Gegenstände nur in kleinen Mengen für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Zur Vermeidung von Zweifeln gilt für diese Gegenstände (16).
13. Der Luftfrachtführer verfolgt eine "Null-Toleranz"-Politik in Bezug auf illegale Drogen und/oder Schmuggel. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, Taschen oder Gepäckstücke zu kontrollieren, die von Ihnen oder einer mit Ihnen reisenden Person in das Flugzeug gebracht werden, und kann bestimmten Gegenständen, die als unsicher und/oder illegal erachtet werden, die Beförderung verweigern. Im Falle illegaler Handlungen wird Ihnen der Zutritt zum Flugzeug verweigert, Sie werden aus dem Flugzeug entfernt oder der Flug wird mit einem Flugverbot belegt. Bei internationalen Flügen wird der Luftfrachtführer zu einem Flughafen zurückkehren, um Sie aus dem Flugzeug zu entfernen oder ein Flugverbot zu verhängen. Darüber hinaus wird der Luftfrachtführer die Zollbehörden über illegale Aktivitäten informieren.
Das Mitführen von Schusswaffen oder Munition an Bord des Flugzeugs ist nur unter strikter Einhaltung dieses Abschnitts gestattet. Spätestens fünf Werktage vor dem Abflug müssen Sie den Luftfrachtführer davon in Kenntnis setzen, dass Sie Schusswaffen oder Munition an Bord des Flugzeugs mitnehmen möchten, und ihm die Beschreibung jeder Schusswaffe bzw. Munitionsart (je nach Fall) mitteilen. Die Flugbesatzung wird die Waffe und die Munition vor dem Abflug je nach Flugzeug durch ein Kabelschloss oder einen verschlossenen Behälter sichern. Die Flugbesatzung hat alle geltenden Vorschriften für den Transport von Schusswaffen und Munition an Bord eines Flugzeugs zu befolgen, einschließlich der Sicherung der ungeladenen Schusswaffe und der physischen Trennung von der Munition. Sie dürfen nur eine Kiste mit Munition mitnehmen. Der verantwortliche Pilot hat die endgültige Entscheidungsgewalt darüber, ob diese oder andere Gegenstände an Bord des Flugzeugs gebracht werden dürfen.
14. Der Luftfrachtführer und seine Flugbesatzung können den Ausschank von Alkohol an Fluggäste verweigern, die berauscht erscheinen oder anderweitig übermäßige Mengen an Alkohol konsumiert haben (wie vom Luftfrachtführer oder seiner Flugbesatzung festgestellt).
15. Der Luftfrachtführer garantiert nicht, dass WiFi in allen Flugzeugen verfügbar und/oder betriebsbereit sein wird. Sollte WiFi auf einem Teil des Fluges nicht verfügbar sein, erhalten Sie keine Ermäßigung oder sonstige Änderungen des Ihnen für Ihren Flug bzw. Ihre Flüge in Rechnung gestellten Preises.
16. SkySocietyJets und sein Personal sind keine Vertreter oder Angestellten des Luftfrachtführers, sondern unabhängige Auftragnehmer, über die der Luftfrachtführer keine Kontrolle hat. Dementsprechend erklären Sie sich hiermit einverstanden, dass der Luftfrachtführer, sofern hierin nichts anderes bestimmt ist, nicht verantwortlich oder haftbar ist für Verluste, Verletzungen, Kosten, Sachschäden oder persönliche Krankheiten, Verletzungen oder den Tod von Ihnen oder von Tieren, die Sie auf einem Flug transportieren, die direkt oder indirekt aus (a) einer Handlung oder Unterlassung von SkySocietyJets oder (b) einer anderen Ursache oder Handlung gleich welcher Art außerhalb der direkten und unmittelbaren Kontrolle des Luftfrachtführers resultieren, sofern dies nicht durch geltendes Recht oder internationale Verträge vorgesehen ist.
17. Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen der Vereinigten Arabischen Emirate und ist nach diesen auszulegen. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, diesen Vertrag ohne vorherige Mitteilung an Sie zu ändern, sofern eine solche Änderung im Einklang mit den anwendbaren staatlichen Vorschriften oder deren Verzicht steht.
DIE RECHTE UND RECHTSMITTEL, DIE IM RAHMEN DIESES VERTRAGS ZUR VERFÜGUNG STEHEN, GELTEN ZUSÄTZLICH ZU ALLEN ANDEREN RECHTEN UND RECHTSMITTELN, DIE NACH GELTENDEM RECHT VERFÜGBAR SIND. SIE ERKLÄREN SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DER TRÄGER UNTER KEINEN UMSTÄNDEN FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, FOLGE- ODER BESONDERE SCHÄDEN SOWIE FÜR SCHADENSERSATZ MIT STRAFCHARAKTER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG HAFTET, UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH UM EINEN VERTRAG ODER EINE UNERLAUBTE HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG UND FAHRLÄSSIGKEIT) HANDELT, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF EINKOMMENSVERLUSTE, NUTZUNGSAUSFÄLLE ODER ERWARTETE GEWINNE.
PRIVATSPHÄRE UND DATENSCHUTZ
1. a) Im Rahmen der Beziehung zum Kunden handelt der Betreiber (einschließlich seiner leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Vertreter und tatsächlichen Beförderer) bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten über den Kunden und/oder die Fluggäste als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher. Der Schutz der persönlichen Daten des Kunden und der Passagiere ist für den Betreiber sehr wichtig. Der Betreiber verpflichtet sich hiermit, die persönlichen Daten des Kunden und der Passagiere in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen und -vorschriften und der Datenschutzrichtlinie des Betreibers, die hierin durch Verweis enthalten sind, zu speichern und zu verarbeiten. Der Kunde akzeptiert hiermit, dass die persönlichen Daten des Kunden und der Passagiere vom Betreiber in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen und -vorschriften und den oben genannten Datenschutzrichtlinien des Betreibers gespeichert und verarbeitet werden.
2. b) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen in der Datenschutzerklärung des Betreibers sind der Betreiber und/oder der ausführende Beförderer ausdrücklich berechtigt, personenbezogene Daten aus amtlichen Lichtbildausweisen und andere im Zusammenhang mit der Beförderung verarbeitete oder genutzte personenbezogene Daten an Behörden und Grenzkontrollstellen zu übermitteln, sofern das Auskunftsersuchen der Behörde oder Stelle auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruht und zur Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Luftfrachtführer vom Kunden ausdrücklich ermächtigt, personenbezogene Daten des Kunden und der Fluggäste im Rahmen der Vertragserfüllung und unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Zwecke der Erbringung der Flugleistungen und der Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Luftfrachtführer zu verarbeiten, zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu sperren, zu löschen, offenzulegen, zu übermitteln und zu nutzen, und der ausführende Luftfrachtführer ist ferner ausdrücklich ermächtigt, die genannten personenbezogenen Daten an seine eigenen Geschäftsstellen, bevollmächtigten Vertreter und an die Parteien, die in seinem Namen Dienstleistungen erbringen, einschließlich des Flugpersonals (Piloten und Kabinenpersonal), das mit der Erbringung von Flugdienstleistungen für den Kunden beauftragt ist, zu übermitteln.
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